Statuten

Statuten

Statuten des 

Schützenverein Molln

 

 

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein  führt den Namen “ Schützenverein Molln“.
  1. Er hat seinen Sitz in Molln, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

  • 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt das Schützenwesen zu pflegen, das gesellige und das sportliche Leben unter seinen Mitgliedern zu fördern.

 

 

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  1. Als ideelle Mittel dienen
  1. Das Schützenbrauchtum zu pflegen
  2. Training, Teilnahme und Ausrichtung div. Schießsportveranstaltungen
  3. Jugendförderung
  4. Meisterschaftsteilnahme
  5. Prangerstutzenschießen
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus  den Frühjahrs- und Herbstschießen mit dem Kleinkaliber
  3. Schützenabende
  4. Förderung(bzw. Unterstützung) der öffentlichen Hand
  5. Prangerstutzenschießen

 

  • 4: Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen, unbescholtene Personen, die das 8.Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  1. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Schützenrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Schützenrats durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Schützenrat erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Schützenrats durch die Generalversammlung.

 

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  1. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des Jahrs erfolgen. Er muss dem Schützenrat mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  1. Der Schützenrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Schützenrat auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Schützenrats beschlossen werden.

 

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Schützenrat die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Schützenrat die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  1. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Schützenrat über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Schützenrat den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  1. Die Mitglieder sind vom Schützenrat über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Schützenrat (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

  • 9: Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich  statt.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Schützenrats oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Schützenrat (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Schützenrat schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Oberschützenmeister/in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Schützenratsmitglied den Vorsitz.

 

  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Schützenrats und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Schützenrats;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 11: Schützenrat
  1. Der Schützenrat besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus Oberschützenmeister/in und zwei Schützenmeister/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, Waffenwart und Beiräten.
  1. Der Schützenrat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Schützenrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Schützenrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Schützenrats einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  1. Die Funktionsperiode des Schützenrates beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Schützenrat ist persönlich auszuüben.
  1. Der Schützenrat wird vom Oberschützenmeister/von der Oberschützenmeisterin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Schützenratsmitglied den Schützenrat einberufen.
  1. Der Schützenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  1. Der Schützenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. Den Vorsitz führt der/die Oberschützenmeister/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Schützenratsmitglied oder jenem Schützenratsmitglied, das die übrigen Schützenratsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Schützenratsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Schützenrat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Schützenrats bzw Schützenratsmitglieds in Kraft.
  1. Die Schützenratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Schützenrat, im Falle des Rücktritts des gesamten Schützenrats an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12: Aufgaben des Schützenrats

 

Dem Schützenrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Schützenratsmitglieder
  1. Der/die Oberschützenmeister/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Oberschützenmeister/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  1. Der/die Oberschützenmeister/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Oberschützenmeister/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Oberschützenmeister/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Schützenratsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Schützenratsmitglieds.
  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  1. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Oberschützenmeister/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Schützenrats fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  1. Der/die Oberschützenmeister/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Schützenrat.
  1. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Schützenrats.
  1. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Oberschützenmeister/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

  • 14: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Schützenrat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Schützenrat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

  • 15: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Schützenrat ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Schützenrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Schützenrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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